Ohne Erfolg! K stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen B ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.160,45 EUR wegen des von der Gebäudeversicherung regulierten Wasserschadens zu. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus dem Verhalten des B im Zusammenhang mit den Regressbemühungen der Versicherung. Zwar hafte B grundsätzlich gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB für kausale Schäden, die K dadurch entstünden, dass ein von B mit der Reparatur ihres Sondereigentums beauftragtes Unternehmen das gemeinschaftliche Eigentum schädige.
Bestehe aber, wie im Fall, eine Gebäudeversicherung, sei für derartige Schäden vorrangig die Versicherung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 62/06, Rn. 10). Einem Schadensersatzbegehren wegen des versicherten Schadensereignisses könne der Wohnungseigentümer in der Regel § 242 BGB entgegenhalten. Dies werde damit begründet, dass eine Gebäudeversicherung von der Gemeinschaft in der berechtigten Erwartung der Wohnungseigentümer abgeschlossen werde, dass ihnen die versicherten Risiken abgenommen werden. Aus Sicht der Wohnungseigentümer schütze sie der von allen über das Hausgeld finanzierte Versicherungsvertrag im Versicherungsfall unabhängig von dem Bereich der Schadensursache vor den wirtschaftlichen Folgen der Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums (BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21, Rn. 27). Das mit dem Abschluss der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen, den mitversicherten Wohnungseigentümer wegen eines der Gebäudeversicherung unterfallenden Interesses grundsätzlich nicht zu behelligen, könne nur erreicht werden, wenn die Versicherung im Schadensfall auch in Anspruch genommen werde (BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 62/06, Rn. 10).
Entschieden sich die Wohnungseigentümer nach einem von der Vers...