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Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete

Rainer Hartmann
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Seit 1.1.2020 gilt ein neuer gesetzlicher Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen.[1] Das Anknüpfen an den laufend dynamisierten Mietspiegel führt insbesondere bei niedrigen Bestandsmieten durch die stetig wachsenden Mieten zu zusätzlichen Steuerbelastungen für den Arbeitnehmer. Um hier Abhilfe zu schaffen, führte der Gesetzgeber für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 einen Bewertungsabschlag ein, der bei der Ermittlung des für die Vorteilbesteuerung maßgebenden örtlichen Mietwerts abzuziehen ist. Voraussetzung ist, dass die Nettokaltmiete für die Wohnung 25 EUR/m2 nicht übersteigt. Nach dem Gesetzeswortlaut unterbleibt der Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt (tatsächlich erhobene Miete plus tatsächlich abgerechnete Nebenkosten) mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt.

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils "Wohnungsüberlassung" sind seit 2020 2/3 des ortsüblichen Mietwerts. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, wirkt der Abschlag von 1/3 wie ein Freibetrag. Lohnsteuerpflichtig ist nur noch die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Mietentgelt und der sich nach Abzug des Bewertungsabschlags ergebenden Vergleichsmiete. Um die steuerlich begünstigte Vermietung von Luxuswohnungen auszuschließen, ist die auf 2/3 des ortsüblichen Mietwerts gekürzte Bemessungsgrundlage für Kaltmieten von mehr 25 EUR/m2 nicht anwendbar. Die gesetzlich festgelegte Mietobergrenze bezieht sich auf die ortsübliche Miete ohne Betriebskosten.

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Anwendung des Bewertungsabschlags

Der Arbeitnehmer bewohnt eine von seinem Arbeitgeber für 700 EUR überlassene 3-Zim...

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