1 Leitsatz
Es kann vereinbart werden, dass nur der Versicherungsnehmer – und nicht der Versicherte – zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt sein soll.
2 Normenkette
§ 44 Abs. 2 VVG; § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG
3 Das Problem
In der Wohnung von Wohnungseigentümer K kommt es zu einem Wasserschaden. K verlangt von B Zahlung von 9.850,75 EUR. Denn die Verwaltung X hatte mit B im eigenen Namen für die Wohnungseigentumsanlage eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. "Vereinbart sind die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008 – BVV/BLBV)" (VGB 2008). Das LG weist die Klage ab. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 VVG sei durch Teil B § 12 Nr. 1 VGB 2008 zulässig abbedungen. Eine Ermächtigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gebe es nicht. Mit der Berufung verfolgt K sein Begehren weiter.
4 Die Entscheidung
Das OLG meint, die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg! Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs des Wohnungseigentümers auf Versicherungsleistung scheitere daran, dass nach den Versicherungsbedingungen die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Versicherten zustehe. Teil B § 12 Nr. 1 VGB 2008 laute: "Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt." Diese Bestimmung sei wirksam. Sie stelle keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG dar. Es könne nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich vereinbart werden, dass nur der Versicherungsnehmer – und nicht der Versicherte – zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt sein solle.
B sei auch nicht nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf die...