Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern über das sachenrechtliche Grundverhältnis eine WEG-Streitigkeit ist.
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig u. a. für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Hierzu gehören nach dem OLG auch Streitigkeiten um die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentums.
Diese Sichtweise entspricht der h. M. seit dem 1.12.2020. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass einschränkende Wörter aus § 43 Nr. 1 WEG a. F., nämlich "sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden", nicht in § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG übernommen wurden (BR-Drs. 168/20, 91). § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG unterfällt damit z. B. die Frage der Zugehörigkeit bestimmter Räume und/oder Flächen zum Sondereigentum eines Miteigentümers oder der Streit um die Herausgabe von Sondereigentum.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Sachliche Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist, dass es sich um eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander handelt. Aus welcher Norm diese Rechte und Pflichten folgen, ist bedeutungslos. Für die Anwendung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer als Wohnungseigentümer steht.