Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, welche GKG-Bestimmung in einem Altverfahren anwendbar ist, bei dem das Rechtsmittel nach dem 30.11.2020 eingelegt wird. Von der Antwort ist abhängig, wie man den Gebührenstreitwert ermittelt.
Die Übergangsbestimmungen
In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, gilt dies nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG aber nicht. Deshalb müssten für alle Rechtsmittelverfahren in WEG-Streitigkeiten für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes mittlerweile entweder § 49 GKG oder § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 6 bis 9 ZPO anwendbar sein. Dies sieht der BGH bei Beschlussklagen anders (BGH, Beschluss v. 30.9.2021, V ZR 258/20). Wie man der Entscheidung entnehmen kann, ist es in anderen Verfahren aber nicht so.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Setzt der BGH einen Gebührenstreitwert fest (bei einem OLG ist es nicht anders), sieht das Verfahrensrecht kein Rechtsmittel vor. Da Richter aber Fehler machen, gibt es die "Gegenvorstellung". Der V. Zivilsenat meint insoweit in ständiger Rechtsprechung, diese sei statthaft, wenn, wie hier, der Gebührenstreitwert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte. Wie der Fall zeigt, kann das zu erheblichen Änderungen führen. Das sollten Verwaltungen jedenfalls im Hinterkopf behalten. Im Einzelfall mag es nützen, die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu drücken.