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VI Gesellschafterwechsel – Handelsrechtlicher Teil / 4.2.2.2 Einziehung von Geschäftsanteilen

Nils Neuwerth
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Rz. 599

Voraussetzungen der Einziehung

Die Einziehung eines Geschäftsanteiles[1] ist nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist, § 34 Abs. 1 GmbHG. Das Gesetz unterscheidet zwischen Einziehung mit Zustimmung und ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten (sog. Zwangseinziehung).

Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür in der GmbH-Satzung schon vor dem Zeitpunkt festgesetzt waren, zu dem der Gesellschafter seinen Anteil erworben hat, § 34 Abs. 2 GmbHG. Diese Bestimmung soll einen Gesellschafter, der seine Einlagepflicht erfüllt hat, davor schützen, dass er ungewollt seine Beteiligung auf eine Weise einbüßt, mit der er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft nicht zu rechnen brauchte. Stimmt ein Gesellschafter später einer Satzungsänderung zu, die die Voraussetzungen einer Zwangseinziehung schafft, gibt er diesen Schutz auf. Er steht dann einem Gesellschafter gleich, der sich bei seinem Eintritt einer bereits festgelegten Einziehungsregelung unterworfen hat.[2]

 

Rz. 600

Die Gründe, die eine Einziehung rechtfertigen, müssen so genau formuliert werden, dass sie die mit der Klausel konkret verbundenen Risiken für den einzelnen Gesellschafter deutlich machen.[3] Einziehungsgründe können z. B. der Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters oder die Pfändung seines Geschäftsanteils sein. Sind in einer GmbH & Co. KG die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG, kann der Verlust des Kommanditanteils ein Grund für die Zwangseinziehung des GmbH-Geschäftsanteils sein.[4]

Es ist auch zulässig, die Einziehung an einen "wichtigen Grund" in der Person des Gesellschafters zu knüpfen, wenn der Begriff des wichtigen Grundes keinen weitergehenden Inhalt haben soll, als...

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