1 Leitsatz
Die Entlastung der Verwaltung widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Jahresabrechnung vorgelegt hat.
2 Normenkette
§ 26 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K greift den Beschluss an, mit dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Alt-Verwaltung für das Jahr 2021 entlastet hat. Die Jahresabrechnung 2021 widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung (das ist unstreitig, allerdings stützen die Wohnungseigentümer auf die Rechnung auch keine Beschlüsse). Das AG weist die Klage daher ab. Hiergegen richtet sich die Berufung.
4 Die Entscheidung
Die Berufung hat Erfolg! Die Entlastung widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kämen und kein Grund ersichtlich sei, auf diese zu verzichten. Dieser Fall sei nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung – wir hier – eine fehlerhafte Jahresabrechnung vorgelegt habe (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 17.7.2003, V ZB 11/03, Rn. 24).
Erst nach einer fehlerfreien Erstellung der Jahresabrechnung könne mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob gegen die Verwaltung Ansprüche bestünden. Vor der Klärung dieser Fragen gebe es keinen vernünftigen Grund, auf Ansprüche zu verzichten, zumal hierfür aufgrund der mittlerweile beendeten Tätigkeit auch kein Interesse an einer zukünftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit ins Feld geführt werden könne.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, wann es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, die Verwaltung zu entlasten.
Ordnungsmäßigkeit
Ein Entlastungs-Beschluss entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Schadensersatzansprüche gegen die Verwa...