Alexander C. Blankenstein
Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG kann der Verwalter seit dem 1.12.2020 jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden.
Die Abberufung kann nach § 26 Abs. 5 WEG nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt werden.
Mit Blick auf den Verwaltervertrag bestimmt § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG, dass dieser spätestens 6 Monate nach Abberufung endet. Der Verwaltervertrag endet insoweit automatisch, ohne dass es einer Kündigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf. Entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.
Der Verwalter kann auch dann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wenn das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 1.12.2020 begründet wurde. Der Verwaltervertrag endet auch in einem solchen Fall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach dessen Abberufung.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der befristet abgeschlossene Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden. In diesem Fall ist dann die Regelung in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht maßgeblich. Der Vertrag endet vielmehr im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung. Allerdings bedarf es im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes der ausdrücklichen fristlosen Kündigung, so die Laufzeit des Verwaltervertrags nicht an die Bestellung geknüpft ist.
Im Übrigen ist zu beachten, dass der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 keine Möglichkeit mehr hat, den Abberufungsbeschluss anzufechten. Die Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG stehen dem Verwalter allgemein nicht zur Verfügung.
Mögliche Konstellationen