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Verwalterbestellung: Abweichendes Stimmrechtsprinzip

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Vereinbarungen, die ein von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichendes Stimmrechtsprinzip bestimmen, sind auch nach dem 30.11.2020 wirksam.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1, 26, 47 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gilt für Abstimmungen das Wertprinzip. Unter Zugrundelegung dieses Prinzips bestellen die Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 WEG den V zum Verwalter, da mehr Miteigentumsanteile für als gegen seine Bestellung vorliegen.

Wohnungseigentümer K greift diesen Beschluss an. Er ist der Ansicht, die Anwendung des Wertprinzips widerspreche im Hinblick auf §§ 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 47 WEG einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Gemeinschaftsordnung sei nichts zu entnehmen, was auf den Willen schließen lasse, dass die Vereinbarung, die das Wertprinzip anordne, seit dem 1.12.2020 noch gelte. Bei der Beschlussfassung hätte daher das gesetzliche Kopfprinzip angewandt werden müssen.

4 Die Entscheidung

Das sieht das AG anders! Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sei zutreffend nach dem nach der Gemeinschaftsordnung geltenden Wertprinzip ermittelt worden. § 47 WEG ändere daran nichts, da seine Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Stimme habe ("Kopfprinzip"), sei am 1.12.2020 weder neu eingeführt noch geändert worden.

Soweit K geltend mache, am 1.12.2020 sei wenigstens § 25 Abs. 1 WEG neu gefasst bzw. eingeführt worden, wonach bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheide, verkenne er, dass hierdurch lediglich geregelt werde, dass für die Beschlussfassung ein Mehrheitsbeschluss erforderlich und ausreichend sei, nicht jedoch, wie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu ermitteln sei. Dies regele vielmehr allein der unverändert gebliebene § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, o...

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