Die Klage hat Erfolg! K habe gegen B Anspruch auf Zahlung von 62.098,41 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB. B habe den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 99.960,00 EUR an die X-GmbH ausgekehrt, obwohl die in den Rechnungen pauschal und gleichlautend bezeichneten Leistungen nicht erbracht worden seien. Die von K vorgelegten Rechnungen nebst Tageskundenzetteln, aus denen hervorgehe, dass in den jeweiligen Wohneinheiten jeweils Elektroarbeiten unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Umfanges ausgeführt worden seien, könnten mit den Rechnungen der X-GmbH und der dortigen pauschalen, gleichlautenden angeblichen Leistungserbringung nicht in Übereinstimmung gebracht werden.
B habe danach seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag dadurch verletzt, dass er entweder ohne Prüfung der Abnahmefähigkeit der abgerechneten Leistungen oder in Kenntnis dessen, dass die tatsächliche Leistungserbringung nicht dem Inhalt der Rechnungen entsprochen habe, die Rechnungsbeträge an die X-GmbH ausgekehrt. Die Behauptung des B, die X-GmbH habe eine Gewinnmarge in Höhe der Klageforderung gegenüber K berechnet, gehe bereits deshalb ins Leere, weil mit den Rechnungen keine Leistungen der Y-GmbH weiterberechnet worden seien.