1 Angebotseinholung unterlassen
Wenn die Vorverwaltung vor Ablauf der Bestellung und Auslauf des Verwaltervertrags keine Angebote von neuen Verwaltungen zur ordentlichen Eigentümerversammlung einholt/vorlegt, könnte sich hieraus ein Schadensersatzanspruch begründen? Gegebenenfalls zum Nachteil der GdWE?
Ja.
2 Anspruchsgegner
Haftet der Verwalter nur gegenüber der GdWE oder auch gegenüber den Eigentümern?
Der Verwalter haftet gegenüber der GdWE als Vertragspartner. Er haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm nach dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten allerdings nicht gegenüber den Eigentümern, denn der Verwaltervertrag entfaltet keine Schutzwirkung zu ihren Gunsten.
3 Aufklärungspflichten
Wenn ein Verwalter die Wohnungseigentümer über die Anfechtbarkeit eines Beschlusses im Vorfeld der Beschlussfassung informiert hat, dürfte er doch aus der Haftung raus sein, oder?
Ja. Die Wohnungseigentümer sind die Herren ihrer Geschicke.
4 Beschränkung der Haftung
Kann die Haftung des Verwalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden?
Wenn der Verwalter gesetzliche oder vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt, so haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden. Das Verschulden seiner Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen hat er sich gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann gemäß § 276 Abs. 2 BGB weder durch individuelle Vereinbarung noch als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss einer Haftung für vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen, zu denen auch Mitarbeiter des Verwalters zählen, ist im Rahmen einer Individualvereinbarung zwar grundsätzlich möglich. Im Rahmen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist eine solche Vereinbarung gemäß § 309 Nr. 7b BGB jedoch nichtig.
Denkbar ist danach nur die Einschränkung der Haftung für Vermögensschäden, d...