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Verstoß gegen Wettbewerbsverbot berechtigt zur fristlosen Kündigung des Vertriebsvertrags (BB 2009, Heft 38, S. 2002)

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Einführung

OLG München, Beschluss vom 24.3.2009, 7 U 5575/08

Volltext des Beschlusses: BBL2009-2002-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Orientierungssatz

Hält sich ein Handelsvertreter nicht an eine im Vertriebsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach er nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung für Konkurrenzunternehmen tätig werden darf, so ist der Unternehmer gemäß § 89a Abs. 1 HGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

2 Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Handelsvertreterin der Beklagten, wehrte sich gegen eine außerordentliche Kündigung. Die Beklagte hatte das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, nachdem die Klägerin für einen direkten Konkurrenten tätig geworden war. Der Vertriebsvertrag zwischen den Parteien enthielt eine Bestimmung, wonach die Klägerin vor Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Beklagten einzuholen hatte. Die Klägerin berief sich nun insbesondere darauf, dass sie der Beklagten ihre Absicht zur Zusammenarbeit mit dem Wettbewerber schriftlich mitgeteilt habe und von der Zustimmung der Beklagten ausgegangen sei, da die Beklagte das Schreiben unbeantwortet gelassen habe. Das OLG folgte dem nicht und erkannte die Kündigung als wirksam an. In der Tätigkeit für einen Konkurrenten ohne ausdrückliche Zustimmung liegt laut Gericht ein schwerwiegender Vertragsverstoß, der eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht.

3 Praxisfolgen

Die Entscheidung macht deutlich, wie stark Handelsvertreter den Interessen des Unternehmers verpflichtet sind. Nicht genehmigte Wettbewerbshandlungen von Handelsvertretern greifen unzumutbar in das Interesse des Prinzipals ein, der im Handelsvertreter seinen Interessenwahrer erwarten darf (vgl. § 86 Abs. 1 S. 2 HGB). Wird zudem vereinbart, dass der Handelsvertreter für Konkurrenten des Unternehmers nur nach au...

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