Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Versorgungsausgleich

Mario Scharf
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Durch den Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung alle Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen Ehejahren zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt. Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs nehmen beide Ehepartner aus der Ehezeit die gleichen Versorgungsanrechte in ihr zukünftiges Leben mit. Die Ausführungen in diesem Stichwort gelten sinngemäß auch für Lebenspartner, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend nur die Begriffe für eine Ehe verwendet.

Seit dem 1.10.2017 kann keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründet werden. Vielmehr können gleichgeschlechtliche Personen fortan die Ehe schließen. Am 30.9.2017 bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort bzw. die Lebenspartner entscheiden sich für eine Umwandlung in eine Ehe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich in § 1587 BGB i. V. m. dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich für Lebenspartnerschaften sind die §§ 20, 21 Abs. 4 LPartG zu beachten.

Zudem ergeben sich aus den Gesetzbüchern für die einzelnen Alterssicherungssysteme weitere Vorschriften. So zum Beispiel für die gesetzliche Rentenversicherung als größtes Alterssicherungssystem in § 52 Abs. 1 SGB VI (Wartezeitmonate), § 76 SGB VI (Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten), §§ 120f bis 120h SGB VI (Besonderheiten) und § 187 SGB VI (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich). Im Beamtenversorgungsgesetz für die Bundesbeamten siehe § 57 BeamtVG (Kürzung der Versorgungsbezüge bei Ehescheidung) und § 58 BeamtVG (Abwendung der Kürzung).

Die Vorschriften des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) gelten, wenn eine ausgleichberechtigte Person im Rahmen der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes keine Zielversorgung gewählt hat und die Versorgungsausgleichskasse die entsprechende Versorgung übernimmt.

1 Systematik

Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern geteilt. Ausgleichspflichtig ist jeweils der Ehepartner, der einen Ehezeitanteil in einem Versorgungssystem erworben hat. Dem anderen – ausgleichsberechtigten – Ehepartner steht die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

Die aufzuteilenden Versorgungsanrechte können die Ehepartner in den verschiedensten Versorgungssystemen erwirtschaftet haben, z. B. in der

  • gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • berufsständischen Versorgung
  • betrieblichen Altersversorgung oder
  • privaten Altersversorgung (z. B. Riester-Rente).

Lassen sich Ehepartner scheiden, teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Es entscheidet, in welchem Umfang der jeweils ausgleichspflichtige Ehepartner aus seinen Versorgungssystemen Anrechte an den ausgleichsberechtigten Ehepartner abgeben muss. Hierbei wird zwischen einer "internen Teilung" und einer "externen Teilung" unterschieden.

2 Ehezeit

In den Versorgungsausgleich werden alle Anrechte einbezogen, die in der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehepartner geheiratet haben, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 
Praxis-Beispiel

Dauer der Ehezeit

Die Ehepartner haben am 7.9.2004 geheiratet. Am 24.1.2025 stellt der Ehemann beim Familiengericht einen Scheidungsantrag, der seiner Ehefrau am 7.2.2025 zugestellt wird.

Für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit: 1.9.2004 bis 31.1.2025.

Alle während dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte werden zwischen den Ehepartnern geteilt.

3 Auskunft der Versorgungsträger

Das Familiengericht ermittelt die Versorgungsanrechte, die die Ehepartner jeweils während der Ehezeit erworben haben. Es werden die Versorgungen einbezogen, die

  • durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind,
  • der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und
  • in der Regel auf eine Rente gerichtet sind.

Leistungen mit einem Entschädigungscharakter (z. B. eine Unfallrente) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich.

Die Versorgungsträger berechnen den Ehezeitanteil des in dem System erworbenen Anrechts und unterbreiten dem Familiengericht einen Vorschlag über die Höhe des Ausgleichswerts. Handelt es sich dabei nicht um einen einmaligen Kapitalbetrag, sondern z. B. um einen monatlichen Rentenbetrag, teilt der Versorgungsträger als Hilfsgröße einen "korrespondierenden Kapitalwert" mit. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um bei dem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu erwerben.

4 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich wird vorrangig durch eine interne Teilung geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine externe Teilung, ein Ausschluss des ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Besteuerung von Leistungen des Versorgungsausgleichs: 3. Gesetzlicher Versorgungsausgleich
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

In den Wertausgleich nach einer Scheidung müssen nach § 9 VersAusglG alle Anrechte einbezogen werden, es sei denn, die Ehegatten haben eine davon abweichende wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen oder die Anrechte sind noch nicht ausgleichsreif.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Versorgungsausgleich / 1 Systematik
Versorgungsausgleich / 1 Systematik

Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern geteilt. Ausgleichspflichtig ist jeweils der Ehepartner, der einen Ehezeitanteil in einem Versorgungssystem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren