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Versicherungen im Wohnungseigentum / 11.3.3 Vertragskündigung

Alexander C. Blankenstein
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Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.

Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.

 
Praxis-Beispiel

Schadensbeispiele

Der Versicherungsnehmer hat ein Mehrfamilienhaus vermietet. Er versäumt es, trotz eines Hinweises des Mieters, das Dach ausbessern zu lassen. Beim nächsten Sturm löst sich ein Dachziegel und verletzt einen Passanten schwer.

Der Versicherungsnehmer unterlässt es, im Herbst rechtzeitig feuchtes Laub vor seinem vermieteten Haus beseitigen zu lassen. Ein Fußgänger stürzt und verletzt sich.

Der Handlauf des Treppengeländers in einem Mehrfamilienhaus ist schadhaft. Der Mieter trägt Verletzungen an der Hand davon.

Die Intervalle der automatisch eingestellten Treppenbeleuchtung sind zu kurz, sodass ein Besucher in der Dunkelheit stürzte.

Der Hausbesitzer hat seinen Gartenzaun gestrichen, versehentlich aber kein entsprechendes Hinweisschild angebracht. Ein Passant beschmutzt daraufhin seine Kleidung mit Farbe.

Der Rückstauverschluss des Kanalanschlusses ist vom Hausbesitzer versehentlich nicht geschlossen worden. Bei Gewitterregen dringt durch Rückstau Wasser ein und beschädigt die von Mietern abgestellten Sachen.

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