Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob ein formaler Beschlussmangel darin liegt, dass ein "Fremder" die Versammlung leitet.
Leitung der Versammlung durch Dritte
Das LG ist der Ansicht, es liege ein Beschlussmangel vor, wenn ein Dritter ohne eine entsprechende Entscheidung der Wohnungseigentümer die Versammlung leitet. Das entspricht der h. M. Dann prüft es, ob sich dieser Mangel ausgewirkt habe. Hier verlangt es sehr viel Vortrag. Für meinen Geschmack zu viel! Außerdem müsste der Vortrag meines Erachtens von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geboten werden, nicht vom Kläger.
Versammlungsleitung
Als Vorsitzender der Versammlung ordnet und strukturiert der Versammlungsleiter die Diskussion zu den in der Tagesordnung vorgesehenen Beschlussgegenständen. Er erteilt und entzieht – falls nötig – das Wort und bestimmt über die Reihenfolge der Wortmeldungen. Bereits wegen der naturgemäß nach Größe der Gemeinschaft, Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer und dem Diskussionsgegenstand ganz unterschiedlichen Gegebenheiten kann es dabei keine starren Regelungen geben. Dennoch steht die Diskussionsleitung nicht im Belieben des Versammlungsleiters. Sie muss sich vielmehr an dem Ziel orientieren, einen sachgerechten Austausch der Meinungen der Wohnungseigentümer über den Beschlussgegenstand zu ermöglichen. Nur so kann die Wohnungseigentümerversammlung ihre Aufgabe als zentraler Ort zur Regelung der Angelegenheiten der Gemeinschaft und als Marktplatz für einen Interessenaustausch und -ausgleich erfüllen. Vom Versammlungsleiter ist daher eine faire und unparteiliche Moderation und Diskussionsleitung zu verlangen, die grundlegende demokratische Prinzipien – das Recht auf Gehör, die Gleichbehandlung der Teilnehmer und die Verhältnismäßigkeit – wahrt.
Was ist für die Verwaltungen...