1 Leitsatz
Das AG kann den Beschluss nach § 24 Abs. 3 WEG ersetzen, mit dem ein Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Versammlung ermächtigt wird.
2 Normenkette
§ 24 Abs. 3 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K beantragt, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG zu bestimmen, dass er eine Versammlung einberufen darf. Die Klage erledigt sich. Fraglich ist, ob K einen Anspruch auf die Bestimmung hatte.
4 Die Entscheidung
Das AG meint ja! K habe mit der Klage die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines Verwalters" begehrt. Ein Anspruch, einen Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen, ergebe sich aus § 24 Abs. 3 WEG. Dessen Voraussetzungen lägen vor. In der Wohnungseigentumsanlage habe es keinen Verwalter gegeben. K habe sich zwar als faktischer Verwalter um die Belange der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gekümmert. Aus seiner E-Mail vom 14.4.2024 gehe aber hervor, dass er diese Tätigkeit zum 1.9.2024 beende. Weitere Berechtigte zur Einberufung einer Versammlung (Beirat etc.) seien nicht vorhanden gewesen. Auch zu einer Vollversammlung sei es unstreitig nicht gekommen.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer darauf klagen kann, ihn zur Einberufung einer Versammlung zu ermächtigen.
Einberufung der Versammlung durch einen Wohnungseigentümer
Gibt es keinen Verwalter, kann ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage auf eine Ermächtigung zur Einberufung klagen. Das sehen alle so, im Fall auch das AG.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltungen müssen wissen, dass sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine Versammlung einzuberufen. Fehlt eine Verwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung aber auch durch den Vo...