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Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften (BB 2023, Heft 18, S. 991)

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Einführung

BFH, Urteil vom 9.2.2023, IV R 34/19


ECLI:DE:BFH:2023:U.090223.IVR34.19.0

Volltext des Urteils: BBL2023-991-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 15 Abs. 4 S. 3, S. 4, § 10d Abs. 4

Amtliche Leitsätze

1. Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.

2. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

3. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem Zins-Währungsswap. Streitjahre sind die Jahre 2011 und 2012.

Gegenstand des Gewerbebetriebs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), der X-GmbH & Co. KG, ist die Herstellung von und der Handel mit . . . Aufgrund eines Vertrags vom 15.12.2009 erhielt die Klägerin von der A-Bank (A) ein Darlehen zu einem Nennbetrag von 399.347, 94 EUR über eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer monatlichen Tilgung von 2.218, 60 EUR. Vereinbart war ein variabler Zinssatz ausgehend vom Dreimonats-Euribor zuzüglich 1 % Kreditmarge und 0, 54 % Refinanzierungsk...

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