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Vereinigtes Königreich / 3.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Sachverhalte

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Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen, die ihre Tätigkeit nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich oder in Deutschland vorübergehend ausüben, unterliegen dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wenn Sie die Voraussetzungen[1] nach dem Abkommen erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Unionsbürger/Wohnort in Deutschland/Entsendung nach dem 31.12.2020

Ein Unionsbürger wohnt in Deutschland und wird vom 1.6.2021 bis 31.10.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Das Austrittsabkommen ist nicht anwendbar. Es muss geprüft werden, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit angewendet werden kann.

Das Gleiche gilt auch, wenn die Entsendung für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum unterbrochen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Unionsbürger/Wohnort in Deutschland/mehrfache Entsendung

Kein grenzüberschreitender Sachverhalt

Ein Unionsbürger wohnt in Deutschland und wird vom 1.8.2020 bis 31.3.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Die Person wird erneut vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 entsandt. Das Austrittsabkommen und die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind für die Entsendung bis zum 31.3.2021 anwendbar. Für den Zeitraum vom 1.10.2021 ist das Austrittsabkommen nicht mehr anwendbar. Es muss geprüft werden, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit angewendet werden kann.[2]

[1]

S. Abschn. 1.3 ff.

[2]

S. Abschn. 1.3 ff.

3.2.1 Entsendung von Arbeitnehmern

Eine Entsendung nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
  • die Entsendung ist auf bis zu 24 Kalendermonate befristet und
  • der Entsandte löst keine zuvor entsandte Person ab.

L...

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