Zusammenfassung
Für die verdeckte Sacheinlage eines GmbH-Gesellschafters spielt die Reihenfolge der Zahlungen keine Rolle. Auch wenn zunächst die Gesellschafterforderung getilgt und in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang danach eine Bareinlage geleistet wird, wird der Gesellschaft im Ergebnis keine neue Liquidität zugeführt.
Hintergrund
Der beklagte Gesellschafter-Geschäftsführer hatte seiner GmbH zum Ausgleich eines Fehlbetrags 100.000 EUR mit dem Verwendungszweck "Einlage" überwiesen. Ein Kapitalerhöhungsbeschluss lag zu dieser Zeit allerdings nicht vor. Deswegen wurde der Betrag bei der Gesellschaft "bis zur endgültigen Klärung" zunächst vom Kapitalkonto auf das Darlehenskonto gebucht. In der Folge wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, bei welcher der Beklagte einen Geschäftsanteil in Höhe von 100.000 EUR übernahm. Wenige Tage nachdem die Gesellschaft dem Beklagten 100.000 EUR zurücküberwiesen hatte, überwies dieser wiederum 100.000 EUR mit dem Verwendungszweck "Kapitaleinlage" an die Gesellschaft. Nachdem das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet wurde, verlangte der Insolvenzverwalter erneut die Zahlung von 100.000 EUR von dem Beklagten. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, u.a. weil dem Beklagten kein fälliger, liquider und vollwertiger Anspruch auf Rückzahlung seines "Darlehens" zugestanden habe.
Dem ist der BGH entgegengetreten. Zwar komme der ursprünglichen Überweisung als sog. Voreinzahlung keine Tilgungswirkung zu, weil der Betrag zur Zeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht mehr zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Jedoch komme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten in Betracht. Zwar sei der Betrag auf dem Darlehenskon...