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Verantwortliche nach GModG / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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§ 8 GModG – Verantwortliche

(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

Bauherren und Eigentümer

Neben dem Bauherrn ist gemäß § 8 Abs. 1 GModG auch der Eigentümer für die Einhaltung der Vorgaben des GModG verantwortlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Letzteres ist insbesondere der Fall

  • in §§ 58 ff. GModG und §§ 74 ff. GModG hinsichtlich der Betreiberpflichten,
  • in § 80 Abs. 4 und 5 GModG bezüglich der Vorlagepflicht des Energieausweises sowie
  • in § 87 Abs. 1 GModG bezüglich der Pflichtinformationen in Immobilienanzeigen (u. a. Verkäufer, Vermieter, Makler).

Bauherr ist derjenige, der auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt, beziehungsweise vorbereiten oder ausführen lässt.[1] Die Frage, wer als Eigentümer anzusehen ist, ist nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beantworten.[2]

Die Eigenschaft als Bauherr oder Eigentümer kann in vielen Fällen auseinanderfallen, weshalb auch der Eigentümer in den Kreis der Verantwortlichen nach § 8 Abs. 1 GModG aufgenommen ist. Da als Bauherren im Einzelfall auch Mieter, Pächter, Nießbraucher oder dinglich Wohnberechtigte in Betracht kommen, kommt es bezüglich der Verantwortlichkeit des Eigentümers maßgeblich auf die Regelungen im Innenverhältnis zwischen Bauherr und Eigentümer an. Stets zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass im Fall der Verwirklichung von Ordnungswi...

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