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Veräußerung der Beteiligung i. S. des § 17 EStG nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht (BB 2022, Heft 08, S. 422)

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Einführung

BFH, Urteil vom 26.10.2021, IX R 13/20

ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR13.20.0

Volltext des Urteils: BBL2022-422-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, § 1 Abs 1; DBA NLD 2012 Art. 13 Abs. 5, Abs. 6; AStG § 6

Amtlicher Leitsatz

Der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entstandene Vermögenszuwachs hat nicht i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen, wenn dort keine Steuer festgesetzt worden ist.

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 2016 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger, lebte im Königreich der Niederlande (Niederlande) und gründete im Jahr 1998 eine Kapitalgesellschaft (– B.V. –) mit einem Stammkapital von 18.000 EUR mit Sitz in den Niederlanden, deren Alleingesellschafter er war. Im Jahr 2006 zog er in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und veräußerte mit Vertrag vom 04.05.2016 seine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der B.V. für 1.419.956 EUR.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelten die Kläger den Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Streitjahres (EStG) wie folgt:

Die Kläger führten zur Begründung aus, bei dem Betrag von 1.112.240 EUR handele es sich um den von den niederländischen Steuerbehörden festgestellten Wert der Beteiligung für Besteuerungszwecke in den Niederlanden. Mit den niederländischen Steuerbehörden habe es Streit über den Status der inaktiven Gesellschaft gegeben. Nach Art. 13 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinde...

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