Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht Kommanditist, gelten die für Kapitalgesellschaften maßgebenden Grundsätze zu Pensionsrückstellungen. Ist nicht der Geschäftsführer, sondern dessen Ehegatte an der GmbH & Co. KG beteiligt, dann ist eine Pensionsrückstellung für den Geschäftsführer nach den Grundsätzen des § 6a EStG anzuerkennen. Eine Pensionsrückstellung ist ferner zulässig, wenn der Ehegatte Gesellschafter der Komplementär-GmbH und der Geschäftsführer an der KG nicht beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer und sein Ehegatte nur an der Komplementär-GmbH beteiligt sind und der Geschäftsführer nur Gesellschafter der GmbH ist und sein Ehegatte an der KG bzw. an dieser und an der GmbH beteiligt ist. Bezieht sich die Pensionszusage der Komplementär-GmbH auf ihren eigenen, von der Tätigkeit der KG deutlich abgrenzbaren gewerblichen Bereich, wird also eine Pensionszusage für eine Tätigkeit in eigener Angelegenheit in der GmbH erteilt, so wird diese auch anerkannt, wenn der Pensionsberechtigte sowohl Gesellschafter der GmbH als auch Kommanditist der KG ist.
Die Pensionsrückstellung für einen GmbH-Geschäftsführer, der weder Gesellschafter der GmbH noch der KG ist, kann bei der GmbH & Co. KG gebildet werden, wenn die KG die Aufwendungen für die Geschäftsführung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu tragen hat. § 6a EStG ist nicht nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses anwendbar, sondern auch dann, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis steht (§ 6a Abs. 5 EStG). Insoweit ist keine unmittelbare vertragliche Beziehung erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass bei einer GmbH & Co. KG der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Funktion mittelbar auch die Geschäfte der KG leitet. Für diese wird er, verm...