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Urlaub: Urlaubsabgeltung

Britta Schwalm
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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer Urlaub in Form von Freizeit nehmen. Wurde ein Arbeitsverhältnis jedoch beendet, z. B. durch Kündigung, ist es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. In diesem Fall entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch als monetärer Ersatz für die Urlaubsgewährung. Die Urlaubsabgeltung kommt dementsprechend nur bei beendeter Beschäftigung in Betracht. Dabei ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch (Aufgabe der Surrogatstheorie). Sämtliche Urlaubsansprüche, die über die gesetzlichen Mindestansprüche hinausgehen, können die Vertragsparteien frei regeln. Tun sie das nicht, ist tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie der gesetzliche Urlaub abzugelten. Neben der Urlaubsabgeltung können auch die Erteilung des Urlaubs sowie der Verfall des Urlaubsanspruchs zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften rund um den Urlaubsanspruch finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Anspruchsgrundlage für den Urlaubsabgeltungsanspruch ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zum Thema Urlaub enthalten sein.

1 Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs

Einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann.[1] Eine Auszahlung des Urlaubs während der Beschäftigung ist nicht möglich, auch nicht bei einer Langzeiterkrankung. Es spielt keine Rolle, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub in Gestalt von Freizeit zu gewähren. Ebenso wenig ist die...

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