Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist grundsätzlich vererblich. Allerdings muss der Urlaubsabgeltungsanspruch nach früherem deutschen Recht erst einmal für den Arbeitnehmer entstanden sein, um vererblich zu werden.
Die Rechtsprechung dazu hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Zunächst forderte das BAG noch, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits entstanden war. Andernfalls sollte kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen. Der EuGH hatte allerdings 2014 auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie einer nationalen Norm entgegenstehe, nach der ein Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers untergehe und sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandele. Auch nach erneuter Vorlage unter anders formulierten Fragen durch das BAG ist der EuGH bei seiner Entscheidung geblieben: Stirbt ein Arbeitnehmer, dann entsteht ein vererblicher Urlaubsabgeltungsanspruch. Dass der mit dem Urlaub nach deutschem Verständnis verbundene Erholungszweck nicht mehr erreicht werden kann, war für den EuGH nicht relevant. Auch (erbrechtliche) Vorschriften, die einen Übergang eines solchen Anspruchs auf die Erben unterbindet und die das BAG in seiner Vorlagefrage angeführt hatte, sind nach Ansicht des EuGH wegen Verstoßes gegen die Richtlinie auch im Verhältnis von Privatpersonen zueinander nicht anzuwenden.
Das BAG hat sich daraufhin in einer der beiden Sachen dem EuGH gebeugt und lässt einen Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt, der Urlaubsabgeltungsanspruch also erst nach seinem Ableben für die Erben entsteht. Das BAG weist in der Entscheidung darauf hin, dass diese neue Rechtslage nicht nur für den Urlaub nach dem BUrlG