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Unständig Beschäftigte / 2.1.1 Befristung nach der Natur der Sache

Jürgen Heidenreich
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Nach der Natur der Sache ist eine Beschäftigung befristet, wenn nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung vertraglich vereinbart worden ist (z. B. Be- und Entladen von Fahrzeugen oder Schiffen). Bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) hatte eine unständige Beschäftigung – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in Fällen bejaht, in denen ein Arbeitnehmer jeweils kurzfristige Arbeitsleistungen gleicher Art bei demselben Arbeitgeber verrichtet hat, weil die Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis ergibt.[1] Sogar eine Beschäftigung, die über eine Woche hinausging, ist als unständige Beschäftigung anzuerkennen, wenn eine gleichartige Beschäftigung in der Regel in weniger als einer Woche zu erledigen ist.[2]

[1] RVA, Entscheidung Nr. 4246 v. 11.11.1931.
[2] RVA, Entscheidung Nr. 3167 v. 11.1.1928.

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