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Unbezahlter Urlaub / 1.3 Ende der Versicherungsfreiheit eines höherverdienenden Arbeitnehmers

Michael Schulz
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Wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ebenfalls als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Dies führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.[1]

Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bleibt durch einen unbezahlten Urlaub jedoch unberührt. Auch bei einem längeren unbezahlten Urlaub bleibt die freiwillige Versicherung bestehen. Gleiches gilt für eine private Krankenversicherung.

Familienversicherung über den Ehegatten möglich

Verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, können bei einem längeren unbezahlten Urlaub ggf. in die kostenlose Familienversicherung wechseln. Während des ersten Monats eines unbezahlten Urlaubs schließt jedoch die weiterhin bestehende Versicherungsfreiheit eine Familienversicherung aus.[2]

Nach Ablauf eines Monats des unbezahlten Urlaubs ist jedoch eine Familienversicherung für die weitere Zeit des unbezahlten Urlaubs möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere kein eigenes Einkommen über 535 EUR monatlich) erfüllt sind. Ist dies der Fall, kann die freiwillige Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung im Regelfall ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Familienversicherung bei längerem unbezahlten Urlaub

Arbeitnehmer A und Arbeitnehmer B sind jeweils als höherverdienende Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Arbeitnehmer A ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse A. Der Arbeitneh...

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