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Unbezahlter Urlaub / 1.2 Frist

Michael Schulz
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1.2.1 Beginn und Ende

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Monatsfrist

Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 3.6.

Beginn der Monatsfrist: 4.6.

Ende der Monatsfrist: 3.7.

1.2.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet jedoch die Fortdauer der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bereits vor Ablauf der Monatsfrist.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende während der Monatsfrist

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kündigt sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.6. Vom 19.6. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum Beschäftigungsende.

Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet mit dem 30.6.

1.2.3 Unterbrechungen des unbezahlten Urlaubs

Bei einem längeren unbezahlten Urlaub endet für den Arbeitnehmer u. a. der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Da in diesen Versicherungszweigen eine lückenlose Absicherung erforderlich ist, wird durch "künstliche" Unterbrechungen des unbezahlten Urlaubs versucht, die Beendigung des Versicherungsschutzes zu verhindern. Dafür wird der unbezahlte Urlaub unmittelbar mit dem Ende der Monatsfrist durch einen bezahlten Urlaubstag unterbrochen.

Mit diesem Sachverhalt haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befasst.[1] Sie vertreten die Auffassung, dass die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages die Monatsfrist – nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses – nicht erneut auslöst. Sinn und Zweck dieser Regelung spricht gegen eine (erneute) Anwendung im Fall...

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