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Überblick über die erbrechtliche Rechtsprechung im 1. Halbjahr 2024 (ErbStB 2024, Heft 10, S. 290)

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[Ohne Titel]

Dr. Olaf Schermann, RA/FAErbR[*]

Der folgende Beitrag gibt im Anschluss an die Darstellung in ErbStB 2024, 142 (Heft 5) einen Überblick über praxisrelevante höchst- und obergerichtliche Entscheidungen im Erbrecht, die im ersten Halbjahr 2024 ergangen sind. Den Schwerpunkt bilden Entscheidungen zur Testamentserrichtung und -auslegung, zur Testamentsvollstreckung und zum Pflichtteilsrecht.

[*] Der Autor ist als Rechtsanwalt bei Wissing Heintz Gehrlein Rechtsanwälte PartGmbB in Landau i. d. Pfalz tätig.

1. Testamentserrichtung und -auslegung

a) Testierfähigkeit bei Alkoholsucht

Die Alkoholsucht für sich allein begründet keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die zur Testierunfähigkeit führt.

OLG Brandenburg v. 19.3.2024 – 3 W 28/24

BGB § 2229; FamFG § 26

Beraterhinweis Bei Alkoholismus liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 2229 Abs. 4 BGB nur dann vor, wenn die Sucht als solche das Symptom einer schon vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erreicht hat (BayObLG v. 5.7.2002 – 1Z BR 45/01, BayObLGZ 2002, 189; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2229 Rz. 9). Dies war vorliegend nicht der Fall. Obwohl der Erblasser einen täglichen Alkoholkonsum von zehn bis zwölf Flaschen Bier hatte, lagen auch keine belastbaren Anzeichen für eine Volltrunkenheit bei der Testamentserrichtung vor, die zu einem vorübergehenden Ausschluss der Testierfähigkeit infolge einer Bewusstseinsstörung geführt hätte. Die konkrete Trinkzeit und -menge des Erblassers an diesem Tag war nicht mehr ermittelbar. Auch aus dem Testament selbst ergaben sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers, weil der Text flüssig und mit fester Handschrift geschrieben und inhaltlich klar abgefasst war.

b) Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Ein notariel...

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