Alexander C. Blankenstein
Beim Aufstellen eines Trampolins im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sind im Wesentlichen 2 Aspekte zu beachten, nämlich die Errichtung selbst und das von einem Trampolin allgemein ausgehende Gefährdungspotenzial. Verfügt das Trampolin über ein ausreichend hohes Außennetz und ist es verschließbar, können etwaige Gefahren minimiert werden. Handelt es sich lediglich um ein transportables Kleingerät, das nach seiner Nutzung vom Wohnungseigentümer wieder entfernt wird, dürften sich die nachfolgend dargestellten Probleme ohnehin nicht stellen. Wie stets, kommt es auch hier auf die Maßgaben des konkreten Einzelfalls an.
1.1 Bauliche Veränderung
Bezüglich der Frage, ob es sich beim Aufstellen eines Trampolins um eine bauliche Veränderung handelt, wird allgemein danach unterschieden, ob das Trampolin fest im Boden verankert ist oder ob es sich um ein mobiles Turngerät handelt. Für ein fest im Boden verankertes Trampolin wird vertreten, dass es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handele. Beim Aufstellen eines mobilen Trampolins wird eine bauliche Veränderung verneint. Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass eine (zusätzliche) Anlage geschaffen wird, weshalb durchaus auch vertreten werden kann, dass das mobile Trampolin ebenfalls als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist.
Allerdings ist die Frage, ob es eines Gestattungsbeschlusses zur Errichtung des Trampolins bedarf oder nicht, nur die eine Seite der Medaille. Tatsächlich nämlich ist es im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren völlig bedeutungslos, ob ein Trampolin fest verankert oder jederzeit transportabel ist. Insoweit ist auch bedeutungslos, ob das Trampolin nur saisonal etwa vom Frühjahr bis Herbst aufgestellt wird. Ein Trampolin birgt jedenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko und stellt für die Benu...