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Tod des Mieters / 5 Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

Harald Büring
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Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Für den Fristbeginn ist maßgeblich, wann der Vermieter von der Person des Eingetretenen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt erst, wenn der Vermieter alle Eingetretenen kennt. Es genügt nicht, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter die Räume zusammen mit seinem Ehegatten oder mit sonstigen Angehörigen bewohnt hat. Sichere Kenntnis vom Eintritt erlangt der Vermieter erst, wenn die Ablehnungsfrist[1] abgelaufen ist oder der Eingetretene erklärt, dass er das Mietverhältnis fortsetzen will.

 
Achtung

Informationspflicht

Der Vermieter darf dabei nicht untätig bleiben; vielmehr ist er gehalten, sich Gewissheit über die Eingetretenen zu verschaffen. Anderenfalls verliert er das Kündigungsrecht.

 
Hinweis

Gesetzliche Frist

Unter der "gesetzlichen Frist" ist die Frist des § 573d Abs. 2 BGB zu verstehen. Die gestaffelten Fristen des § 573c Abs. 1 BGB gelten nicht.

 
Praxis-Beispiel

Frühestmöglicher Kündigungszeitpunkt

Der Mieter verstirbt am 1. Januar. Sein Ehegatte tritt in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann frühestens kündigen, wenn er vom Tod des Mieters und von der Person des Eingetretenen Kenntnis erlangt. Geht die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats dem Eingetretenen zu, so endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf des übernächsten Monats. Kündigt der Vermieter also am 2. Januar, endet das Mietverhältnis am 31. März. Kündigt er am 10. Januar, läuft die Kündigungsfrist erst am 30. April ab.

 
Praxis-Beispiel

Spätester Kündigungstermin

Der Mieter verstirbt am 1. Januar. Dies erfährt sein Ehegatte am 2. Januar...

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