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Tendenzbetrieb

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Zusammenfassung

 
Begriff

Tendenzbetriebe sind Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen (also z. B. die Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen betreffenden), konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Während § 118 Abs. 1 BetrVG in bestimmten Betrieben mit Rücksicht auf die Eigenart und die besondere Zwecksetzung (Tendenzbetriebe) regelt, dass nicht alle Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, nimmt § 118 Abs. 2 BetrVG Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen vom Geltungsbereich des BetrVG insgesamt aus. Abs. 2 geht daher nochmals deutlich weiter als Abs. 1.

Arbeitsrecht

1 Tendenzbetriebe und Tendenzunternehmen

§ 118 Abs. 1 BetrVG spricht von Unternehmen und Betrieben, auf die die Vorschriften des BetrVG weitgehend keine Anwendung finden (für Details der anzuwendenden Vorschriften s. Abschn. 2). Erfasst sind solche Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politische, koalitionspolitische, konfessionelle, karitative, erzieherische, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verfolgen oder der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.

Obwohl das Gesetz damit ausdrücklich auch auf die Zwecke der Betriebe abstellt, kann die Tendenz – d. h. die Verfolgung der genannten Zwecke – originär nur beim Unternehmen liegen. Diese Zweckverfolgung, auch Tendenz genannt, folgt im Einzelfall auch der Betrieb. Ein Tendenzbetrieb im tendenzlosen Unternehmen existiert nicht. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 BetrVG sind in einem Tendenzunternehmen für jeden einzelnen Betrieb einzeln zu prüfen.

Die Aufzählung der Zwecke im Sinne der Vorschrift ist abschließend, wobei das Bundesar...

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