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Teilzeitausbildung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Teilzeitausbildung wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden verkürzt. Im Regelfall führt diese Verkürzung nicht zu einer verlängerten kalendarischen Gesamtausbildungsdauer.

Teilzeitauszubildende haben die gleichen Ansprüche auf Sozialleistungen wie Auszubildende in einer Vollzeitausbildung und können neben der unmittelbaren Ausbildungsförderung auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht:

Seit dem 1.1.2020 gelten die §§ 7a und 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und §§ 27a und 27b Handwerksordnung (HwO).

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Einstufung von Auszubildenden als Arbeitnehmer ist § 1 LStDV. Ergänzende Hinweise zum Arbeitnehmerbegriff finden sich in H 19.0 LStH. Der Arbeitslohnbegriff nach § 2 LStDV ist maßgebend für die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen und von welchem Betrag die Lohnsteuer zu ermitteln ist.

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach §§ 56 ff. SGB III, Ansprüche auf Grundsicherungsgeld werden durch § 7 Abs. 5 und 6 SGB II bestimmt. Ein Anspruch auf Elterngeld ergibt sich über § 1 Abs. 6 BEEG. Den Anspruch auf Kindergeld regelt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Kinderzuschlag ist in § 6a BKGG bestimmt.

Arbeitsrecht

1 Vorteile der Teilzeitausbildung für Unternehmen

Bei der oft schwierigen Suche nach geeigneten Auszubildenden können die Unternehmen durch die Möglichkeit der Teilzeitausbildung einen größeren Interessenten- und Bewerberkreis ansprechen. Die meist jungen Mütter oder Väter, die sich für eine Berufsausbildung neben der Kindererziehung entscheiden, sind oft sehr engagiert, pflichtbewusst und organisiert in ihrer Arbeitsweise. Wird eine Vollz...

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  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
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  • Dienstreise / 9 Arbeitszeit bei Dienstreisen
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  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
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  • Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit
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  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
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  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
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  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    471
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
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  • Jubiläumszuwendung
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