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Teil B: Rechtsbehelfe / 44 Klageerzwingungsverfahren, Antragsteller [Rdn 559]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Rdn 560

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 521, und bei → Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten, Teil B Rdn 569.

 

Rdn 561

1.a) Antragsteller i.S.d. §§ 172 ff. ist derjenige, der sich schon bei der StA mit der in § 171 vorgesehenen Weise, also durch

▪ Strafanzeige (§ 158),
▪ Strafantrag (§ 77 StGB)
▪ Strafverlangen (§ 77e StGB) oder
▪ infolge Ermächtigung zur Strafverfolgung (§§ 77e, 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 194 Abs. 4, 353a Abs. 2 StGB)

in das (Straf)Verfahren eingeschaltet bzw. auf den es ggf. sogar überhaupt erst zurückgeht.

 

Rdn 562

b) I.d.R. wird es dabei um einen förmlichen Strafantrag gehandelt haben (zum Strafantrag die Komm. bei Fischer, §§ 77 ff.). Der für die Antragsbefugnis notwendige Strafantrag i.S. des § 172 liegt vor, wenn der Verletzte der StA einen tatsächlichen Sachverhalt mitteilt, aus dem sich der Verdacht einer Straftat ergibt, und dabei eindeutig zu erkennen gibt, dass er im Fall der Begründetheit seines Verdachts die Strafverfolgung wünscht (OLG Celle NStZ-RR 2011, 280; zum Strafantrag Burhoff, EV, Rn 2295 ff.). Auf welche Weise die Mitteilung erfolgt, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, dass dem Verhalten des Antragstellers der Wunsch zu entnehmen ist, dass eine Straftat verfolgt werden soll. Es genügt hingegen nicht, wenn der Verletzte mit einer Mitteilung des Sachverhalts lediglich eine disziplinarrechtliche Reaktion herbeiführen will und sich deshalb an die insoweit zuständige Stelle wendet, die die Eingabe dann aufgrund einer eigenen Entschließung an die StA weiterleitet (OLG Koblenz NStZ-RR 2012, 317; LR-Graalmann-Scheerer, § 171 Rn 2).

 

Rdn 563

Zeitlich kann der Antrag kann auch noch während eines laufenden oder eines bereits eingestellten EV gestellt werden (OLG Karlsruhe Justiz 1...

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