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Teil B: Rechtsbehelfe / 41 Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines [Rdn 521]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahren ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG.
2. Über den Klageerzwingungsantrag entscheidet als zuständiges Gericht das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat.
3. Zulässigkeitsvoraussetzung ist weiterhin, dass der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren antragsbefugt ist.
4. Die Antragsfrist beträgt einen Monat.
5. Der Antrag muss in Schriftform durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
 

Rdn 522

 

Literaturhinweise:

Deckenbrock/Dötsch, Heilung durch sachliche Einlassung bei § 172 Abs. 1 StPO?, StraFo 2003, 372

Krumm, Begründungsanforderungen an den Klageerzwingungsantrag, StraFo 2011, 205

ders., Klageerzwingungsanträge richtig stellen, NJW 2013, 2948

Rackow, Die Darstellung der Verletzteneigenschaft durch den Anwalt im Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren, GA 2001, 482

s. auch die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 511.

 

Rdn 523

1. Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahrens ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG gem. § 172 Abs. 2–4. Im Folgenden sind nur die allgemeinen Zulässigkeitsfragen zusammengestellt. Die Ausführungen zu den Anforderungen an den Inhalt eines zulässigen Klageerzwingungsantrags finden sich bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 538 ff.).

 

Rdn 524

2. Der Klageerzwingungsantrag ist beim zuständigen Gericht zu stellen; die Einreichung bei der StA oder bei der GStA genügt zur Fristwahrung nicht. Zuständiges Gericht ist das OLG. Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid (§ 171) erlassen hat. Hat ein LJM gem. §§ 1...

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