Christof K. Letzgus
, Dr. Ronald Gebhardt
Nach § 138 AO haben inländische Steuerpflichtige die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im In- und Ausland unter den dort genannten Voraussetzungen und innerhalb der dort vorgesehenen Fristen bei dem für ihre Besteuerung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Beteiligungen an Drittstaaten gehen die Anzeigepflichten über diejenigen hinaus, die für inländische und EU-Beteiligungen vorgesehen sind.
Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO ist u. a. "die Tatsache" anzuzeigen, "dass [inländische Steuerpflichtige] allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können".
Drittstaat-Gesellschaft definiert Abs. 3 der Vorschrift als "eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind". Das Europäische Freihandelsabkommen umfasst neben den EWR Staaten, die nicht bereits EU-Mitgliedstaaten sind, zusätzlich die Schweiz, die weder EU- noch EWR-Mitgliedstaat ist.
Zusätzlich ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO "die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft" zu melden.
Diese Informationen sollen es der Finanzverwaltung insbesondere erleichtern, Sachverhalte zu prüfen, die möglicherweise der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG unterliegen. Fraglich ist, ob der Brexit für sich genommen bereits...