Rüdiger Fritsch
, Dr. Olaf Riecke
Oftmals wird eine Umverteilung der Zuständigkeiten auch im Wege der Beschlussfassung versucht.
2.3.1 Mögliche Regelungen durch Beschluss
Da jetzt im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlusskompetenz über die Regelung der Kostentragung nicht nur im Einzelfall besteht, sind Beschlüsse über die Verteilung von Erhaltungskosten möglich. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist weit gefasst, da der Beschlusskompetenz (nahezu) alle Kostenarten ("einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten") unterfallen, auch die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Ein "Generalbeschluss" über die Abänderung des Verteilungsmaßstabs für sämtliche Kosten und Aufwendungen verstößt allerdings gegen das in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG verankerte Transparenzgebot.
Die Beschlusskompetenz besteht auch unabhängig davon, ob der gesetzliche Kostenverteilerschlüssel gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG (Miteigentumsanteile) durch einen vormals beschlossenen oder in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Umlageschlüssel geändert werden soll.
Ein ordnungsmäßiger Beschluss über die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, so dass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln sind. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss allerdings nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden.
Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Wer...