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Tätigkeitsort

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei dem Tätigkeitsort handelt es sich grundsätzlich um den Ort, an dem die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Was als Tätigkeitsort gilt, wird in § 11 i. V. m. § 9 SGB IV geregelt.

1 Bestimmung des Tätigkeitsortes

Der Tätigkeitsort bestimmt sich im Wesentlichen nach den Regelungen zur Bestimmung des Beschäftigungsortes. Danach ist der Tätigkeitsort grundsätzlich der Ort, an dem die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden oder wird die Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

2 Bedeutung des Tätigkeitsortes

Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, gelten diese nur, wenn die Tätigkeit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches – also in der Bundesrepublik Deutschland – ausgeübt wird (sog. Territorialitätsprinzip).[1] Daraus folgt, dass z. B. eine selbstständige Tätigkeit i. S. des § 2 SGB VI nur zur Versicherungspflicht führen kann, wenn diese im Inland ausgeübt wird. Abweichende Besonderheiten hierzu können sich ggf. aus den Regelungen zur Ausstrahlung und Einstrahlung des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben.[2]

Tätigkeitsort im Rechtskreis Ost

In der Arbeitslosenversicherung und in der Rentenversicherung spielt der Tätigkeitsort auch deshalb eine Rolle, weil zu bestimmen ist, ob dieser im Rechtskreis West oder im Rechtskreis Ost (Beitrittsgebiet bzw. neue Bundesländer) liegt. So gelten in diesen Sozialversicherungszweigen – anders als in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung – noch besondere beitragsrechtliche Regelungen für den Rechtskreis Ost. Zu diesen zählen z. B. die niedrigere Bezugsgröße/Ost und die Beitragsbemessungsgrenze/Ost.[3]

[1] § 3 Nr. 1 SGB IV.
[2] §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 6 SGB IV.
[3] § 408 SGB III, § 228a Abs. 1 SGB VI.

3 Zuständiger Rentenversicherungsträger

Der Tätigkeitsort regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger als Träger der Rentenversicherung für rentenversicherungspflichtig selbstständig Tätige. Etwas anderes gilt, soweit sich deren Zuständigkeit nicht bereits aus

  • dem Wohnsitz,
  • dem gewöhnlichen Aufenthalt oder
  • im Fall einer neben der Tätigkeit ausgeübten Beschäftigung aus dem Beschäftigungsort

ergibt.[1]

[1] § 128 Abs. 1 SGB VI.

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