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Jansen, SGB IV § 9 Beschäftigungsort

Dr. Jens Senger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 zusammen mit dem SGB IV in Kraft getreten (BGBl. I S. 3845). Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 Abs. 7 angefügt Die Anfügung des Abs. 7 war notwendig geworden, weil in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine dem bislang geltenden Art. 12 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vergleichbare Regelung (Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn für Arbeitnehmer ohne konkreten Inlandsbezug, z. B. Botschaftsangehörige) fehlte (BT-Drs. 17/4978 S. 19). Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird durch Art. 3 Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleistungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) in Abs. 7 Satz 2 die Angabe "(Ost)" gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 9 enthält Legaldefinitionen und ergänzt damit die Regelungen in §§ 3 bis 5 über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich. Er gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 auch für die Arbeitsförderung. Nicht anwendbar ist § 9 hingegen im Bereich der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Regelungsgegenstand des § 9 ist die Definition für die Sozialversicherung, welcher Ort als Beschäftigungsort anzusehen ist. Dabei ist unter "Ort" ein Ort im verwaltungsrechtlichen – nicht im geografischen – Sinn zu verstehen, also beispielsweise ein Bezirk und nicht die Betriebsstätte selbst (BSG, Urteil v. 20.3.1984, 8 RK 36/82).

Die Bestimmung des Beschäftigungsorts hat im Krankenversicherungsrecht Bedeutung u. a. für die Zuständigkeit der Ortskrankenkasse und damit auch für die d...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 9 Beschäftigungsort
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