Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gewöhnlicher Aufenthalt

Mario Scharf
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
  
Begriff

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet.

Liegt bereits ein Wohnsitz im Inland vor, so bedarf es keiner Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts. Während bei einem Wohnsitz im Inland die inländische Wohnung den räumlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet, gibt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland den örtlichen – also inländischen – Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an, ohne dass ortsbezogen eine Wohnung dafür unterhalten werden muss. Folglich kann man sich auch in einer fremden Wohnung oder in wechselnden Unterkünften gewöhnlich im Inland aufhalten.

Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts müssen Tatsachen erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. So kann z. B. ein vorübergehender Aufenthalt zu Urlaubszwecken nicht als gewöhnlicher Aufenthalt bewertet werden.

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland für Ausländer ist daran gebunden, dass der Aufenthalt rechtmäßig und nicht von Anfang an auf Beendigung angelegt ist. Dies ist gegeben, wenn ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (Aufenthaltsgesetz) für die Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Für ausländische Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU/EWR und der Schweiz ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland in der Regel aufgrund von Freizügigkeitsbestimmungen in Europa vergleichsweise leicht zu begründen.

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (sog. Territorialitätsprinzip oder räumlicher Geltungsbereich), also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ist in § 30 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 SGB I geregelt.

Für die Sozialversicherung bestimmt § 3 Nr. 2 SGB IV, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen gelten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (oder Wohnsitz) im Inland haben.

Die Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich gelten nur, sofern sich nach § 37 Satz 1 SGB I, § 30 Abs. 2 SGB I oder speziell für die Sozialversicherungszweige nach § 1 Abs. 3 SGB IV, § 6 SGB IV aus den jeweils besonderen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB) oder aus den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts nichts Abweichendes ergibt (Vorbehalt abweichender Regelungen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    358
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    351
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    292
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    256
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    211
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    187
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    145
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    131
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    127
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    126
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    115
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    114
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    87
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    78
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    76
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    75
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    72
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    70
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)
    70
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    59
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
FG Hamburg: Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts
Airbus A380 im Flug
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Fasst der Steuerpflichtige den Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird nach einem Urteil des FG Hamburg der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten.


Schleswig-Holsteinisches FG: Keine Aufgabe des Wohnsitzes während einer 12-monatigen Rundreise
AID028BE02
Bild: MEV Verlag GmbH

Wer im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, hat einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben.


FG Münster: Kindergeldanspruch auch für wohnsitzlose Kinder
AID028BE02
Bild: MEV Verlag GmbH

Für Kinder, die keinen Wohnsitz haben und mit ihrer Mutter in einem Wohnmobil durch Deutschland, Dänemark, Belgien, Frankreich, Italien und Österreich reisen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesvater – als Antragsteller – seinen Wohnsitz in Deutschland hat, entschied das FG Münster.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.3 Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (§ 28f Abs. 1b)
Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.3 Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (§ 28f Abs. 1b)

  Rz. 53 Die Vorschrift hat Art. 1 Nr. 15 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl I S. 1248) dem § 28f zum 1.7.2020 (Art 28 Abs. 1) angefügt. Die Gesetzesbegründung äußert sich hierzu ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren