0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch das Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zum 1.1.1976 in Kraft getreten.
Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. o des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde der Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.1983 dahingehend geändert, dass der bisherige Vorbehalt zugunsten abweichenden Rechts der besonderen Teile des SGB gestrichen und in § 37 geregelt wurde.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift bestimmt den personellen und räumlichen Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs nach dem Territorialitätsprinzip (Abs. 1). Sie ist auch mit der grundsätzlichen Geltung des Territorialitätsprinzips begründet worden (BT-Drs. 7/868 S. 27). Da die Vorschrift aber nicht alle sich auf dem Hoheitsgebiet befindlichen Personen erfasst, sondern nur solche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Definitionen in Abs. 3), kann statt vom Territorialprinzip auch vom Wohnort- oder Wohnlandprinzip gesprochen werden.
Rz. 2
Die Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip steht unter dem Vorbehalt über- und zwischenstaatlichen Rechts (Abs. 2) und darüber hinaus unter dem Vorbehalt abweichender Vorschriften in den besonderen Teilen des SGB nach § 37, was in Abs. 2 nicht mehr ausdrücklich erwähnt ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Territorialitätsprinzip (Abs. 1)
Rz. 3
Die Anknüpfung der Geltung der Vorschriften des SGB an das Territorialitätsprinzip geht auf den völkerrechtlichen Grundsatz zurück, dass jeder Staat Rechtsetzungs- und Hoheitsgewalt nur auf seinem Territorium besitzt. Dieser räumliche Herrschaftsbereich ("Geltungsbereich") wird in der Vorschrift, das Gebiet der BRD nach der Wiedervereinigung umfassend, als gegeben unterstellt. Dies ist mit dem Begriff des Inlands (z. B. in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) identisch. Für den Bereich der Sozialversicherung ers...