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Student: Beschäftigte Studenten in der Entgeltabrechnung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich sind Personen in Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind Studenten in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) sowie in einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden. In diesen Beschäftigungen sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Weitere Besonderheiten sind bei in den Semesterferien ausgeübten Beschäftigungen zu beachten. In der Rentenversicherung sind beschäftigte Studenten grundsätzlich versicherungspflichtig.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten in einer befristeten Beschäftigung wird hier nicht dargestellt. Für diese gelten weitere Sonderregelungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug von Studenten bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 39b EStG. Überschreitet die Vergütung bestimmte Grenzen nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung als Minijob oder mit dem Pauschsteuersatz von 20 % (§ 40a EStG). Die steuerliche Beurteilung der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber wird geregelt in BMF, Schreiben v. 13.4.2012, IV C 5 - S 2332/07/0001, BStBl 2012 I S. 531.

Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Die darüber hinaus mögliche Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten ist für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt. Die Versicherungsfreiheit gilt auch für die Pflegeversicherung, da diese grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, sowie nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77) festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studenten. Bei Ausübung eines Minijobs können sie sich nach § 230 Abs. 8 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Lohnsteuer

1 Studenten sind Arbeitnehmer

Studenten, die in den Ferien arbeiten, sind im Regelfall Arbeitnehmer. Insoweit gelten lohnsteuerrechtlich keine Besonderheiten. Die hieraus resultierenden Bezüge unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen. Das gilt auch für Studenten, die neben ihrem Studium als Werkstudenten arbeiten und für Studenten, die ein (vorgeschriebenes) Praktikum während des Studiums ableisten.

2 Lohnsteuerabzug

Bei Studenten, die in einem Dienstverhältnis stehen, erfolgt der Lohnsteuerabzug grundsätzlich anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM zu Beginn des Dienstverhältnisses die nachstehenden Angaben zu machen:

  • Steueridentifikationsnummer,
  • Geburtsdatum und
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Soweit allerdings die Voraussetzungen für eine Pauschalierung für geringfügig Beschäftigte[1] vorliegen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % bzw. 20 % unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM einbehalten.

 
Hinweis

Erstattung der Lohnsteuer durch Steuererklärung

Ist der vom Studenten bezogene Jahresarbeitslohn 2025 niedriger als 13.362 EUR[2], wird ihm bei einer Antragsveranlagung[3] durch das Finanzamt die Lohnsteuer sowie ggf. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag in voller Höhe erstattet.

[1] § 40a Abs. 2 oder 2a EStG.
[2] 12.096 EUR Grundfreibetrag + 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag.
[3] § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

3 Übernahme der Studiengebühren durch Arbeitgeber

Heutzutage werden viele Ausbildungen in Kombination mit einem Studium angeboten. Bezeichnet werden diese Ausbildungsgänge als duales Studium. Dieses Ausbildungssystem ist gekennzeichnet durch ein Hochschulstudium mit fest integrierten Praxiseinsätzen in Unternehmen. Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl von bereits ausgebildeten, im Beruf stehenden Arbeitnehmern, die ein Studium neben dem Beruf aufnehmen (berufsbegleitendes Studium). In beiden Fällen ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber getragenen Studiengebühren nur dann als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn rechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

3.1 Duales Studium

Die steuerfreie Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber ist auf Ausbildungsdienstverhältnisse beschränkt. Das Ausbildungsdienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass ...

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Student: Beschäftigte Stude... / Zusammenfassung
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