Die Pflichtverletzung und Störung muss für den anderen Vertragsteil unzumutbar sein. Das ist i. d. R. nicht der Fall, wenn der Kündigende durch sein eigenes Verhalten die Reaktion des anderen Teils veranlasst hat.
Provozierendes Verhalten
Das Kündigungsrecht schlägt somit nicht durch, wenn das provozierende Verhalten eines Vertragsteils Ursache für das Verhalten des anderen ist.
In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung schon bisher bei nicht verschuldetem Verhalten, das zu einer schweren Störung des Hausfriedens führt (z. B. Taten eines Geisteskranken), die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zugelassen.
Genauso wurde entschieden bei
- einer nicht harmlosen Belästigung durch einen älteren, verwirrten Mitbewohner;
- krankheitsbedingte Handlungen, die fortgesetzt höchstpersönliche Rechtsgüter gefährden oder verletzten.
Hierfür besteht nun eine ausdrückliche Rechtsgrundlage:
Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die andere Vertragspartei noch zumutbar ist. Das Verschulden ist hier insoweit von Relevanz, als die Anforderungen an die Unzumutbarkeit bei nicht schuldhaftem Verhalten des Störers höher sein werden als bei einer schuldhaften Störung des Hausfriedens. Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann im Einzelfall auch bei einer nicht schuldhaften nachhaltigen Störung des Hausfriedens gegeben sein.
Prüfen Sie, ob Sie das Gesundheitsamt/Betreuungsgericht einschalten
Wenn Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen oder andere Personen ausgehen, können diese Stellen vielleicht für schnellere Abhilfe schaffen als ein langwieriger Rechtsstreit.
Lassen Sie sich insoweit kompetent beraten und fahren ggf. auch mehrgleisig.
Außerordentliche Kündigung für beide Vertragsparteien
Das außerordentliche Kündigu...