Liegt bei dem Verstoß des Mieters auch ein Verstoß gegen Regelungen der Hausordnung oder Nutzungs- und Gebrauchsvorgaben vor, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen den Mieter auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB. Ist der beeinträchtigte Wohnungseigentümer durch den Mietgebrauch konkret in seinem Sondereigentum gestört, hat er daneben einen entsprechenden Individualanspruch auf Unterlassung, den er unabhängig von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen kann. Hiervon unabhängig können Unterlassungsansprüche auch gegen den vermietenden Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
Keine unmittelbare Rechtsbeziehung zum Mieter
Der lärmende Mieter, mit dem keine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht, kann nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 1004 BGB auf Unterlassen oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, da eine Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt.
Vorgehen gegen vermietenden Eigentümer
Gleichzeitig muss der Wohnungseigentümer gegen den vermietenden Eigentümer vorgehen. Da von diesem selbst die Beeinträchtigung nicht ausgeht, kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass er die Beeinträchtigung in Zukunft unterlässt. Vielmehr ist er zur Tätigkeit verpflichtet, da er zum einen für seinen Mieter haftet, zum anderen er der Einzige ist, der den Mietvertrag theoretisch beenden und somit dauerhaft die Störung beseitigen kann. Insofern muss der vermietende Wohnungseigentümer aufgefordert werden dafür Sorge zu tragen, dass ein weiteres Fehlverhalten seines Mieters und eine damit einhergehende Störung des anderen Wohnungseigentümers sowie des Hausfriedens unterbleibt.
Abmahnung oder Kündigung durch Vermieter
Wie das geschehen muss, kann letztlich nur der Vermieter entscheiden, er muss aber geeignete Mittel ergreifen. Dies können i...