Ist eine Staffelmiete vereinbart, sind alle anderen Mieterhöhungen ausgeschlossen, außer die Anpassung bei gestiegenen Betriebskosten. Modernisiert der Vermieter dennoch, kann er die Mieterhöhung nach Ablauf der Staffelmiete nicht nachholen. Diese Auffassung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise wird auch vertreten, dass eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nach Ablauf der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung möglich ist, wenn Modernisierungsmaßnahmen während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung durchgeführt wurden, insbesondere da § 557a Abs. 2 S. 2 BGB nur auf die Mieterhöhung gemäß § 559 BGB abstelle, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahme. Da die Mieterhöhung gemäß § 559 BGB in einem solchen Fall nicht für die Zeit der Staffelmietvereinbarung, sondern erst für die Zeit danach wirke, trete auch keine "doppelte Mieterhöhung" ein, zudem sei der Vermieter nicht verpflichtet, eine Modernisierungsmieterhöhung unmittelbar nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme geltend zu machen.
Auch eine Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete ist nicht möglich. Allerdings: Die Kappungsgrenze muss der Vermieter bei den einzelnen Staffeln nicht beachten, wohl aber die Vorschriften zur Mietpreisbremse und zur Mietpreisüberhöhung. Macht der Vermieter, weil die Staffelmietvereinbarung unwirksam ist, eine Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete geltend, darf diese aber nicht höher ausfallen, als es nach der Staffelmietvereinbarung möglich gewesen wäre.