Fernando Lozano
, Carlos Fernández
Rz. 362
Die Besteuerung von Einkommen oder Erträgen erfolgt in Spanien, wie in der Mehrheit der EU-Staaten, über zwei Steuerarten: die Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) und die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades, IS), die das steuerpflichtige Einkommen von Handelsgesellschaften (wie die S.L.) und sonstigen juristischen Personen belastet. Die beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen (Nichtansässige in Spanien) unterliegen der spanischen Einkommensteuer für Nichtresidente (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR).
I. Körperschaftsteuer
Rz. 363
Das steuerpflichtige Einkommen von in Spanien ansässigen juristischen Personen unterliegt der Körperschaftsteuer. Es gelten das am 1.1.2015 in Kraft getretene Körperschaftsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sociedades, LIS) und die Gesetze, die die verschiedenen sog. Sondertatbestände (regímenes especiales) der Steuer regeln, mit Ausnahme der Genossenschaften und bestimmter Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (Reglamento del Impuesto sobre Sociedades, RIS) wurde durch den Real Decreto 634/2015 verabschiedet.
Rz. 364
Körperschaftsteuersubjekte (sujetos pasivos) sind gemäß dem Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich alle juristischen Personen. Da nach dem spanischen Handelsrecht der Begriff der "juristischen Person" neben den Kapitalgesellschaften u.a. auch die Personengesellschaften umfasst, ist der Kreis der körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften umfassender als in Deutschland. Der Kreis der körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften wächst weiter, weshalb das neue Körperschaftsteuergesetz auch die Zivilgesellsc...