Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob die Entscheidung, einen Signallieferungsvertrag zu schließen, ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
Signallieferungsvertrag
Jeder Wohnungseigentümer kann mit einem Anbieter individuell einen Signallieferungsvertrag schließen. Es ist aber auch möglich, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Signallieferungsvertrag schließt und die Wohnungseigentümer versorgt. Hierdurch können Kosten gespart werden.
Ob der Abschluss eines Signallieferungsvertrags einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalls. Gegen den Abschluss spricht nicht, dass einzelne Wohnungseigentümer, z. B. solche, die ihre Wohnungen vermieten, kein Interesse an dem Signallieferungsvertrag haben und durch die BetriebskostenVO gehindert sein können, die Kosten ihren Mietern aufzuerlegen.
Es könnte aber richtig sein, diese Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zwingend von den Kosten zu befreien, um dem Anliegen der BetriebskostenVO eine Wahl zu ermöglichen, Rechnung zu tragen.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltung kann nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Signallieferungsvertrag schließen. Sie darf es nach § 27 WEG, wenn die Entscheidung eine untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt. Diese Frage ist im Einzelfall zu beantworten. Wer sichergehen will, lässt die Wohnungseigentümer die Entscheidung treffen.