Wird in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut, die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, ist die Anlage nach § 43 GModG mit einem anwachsenden Anteil an klimafreundlichen Brennstoffen zu betreiben. Es ist sicherzustellen, dass dieser Anteil
- ab dem 1.1.2029 mindestens 10 %,
- ab dem 1.1.2030 mindestens 15 %,
- ab dem 1.1.2035 mindestens 30 % und
- ab dem 1.1.2040 mindestens 60 %
des eingesetzten Brennstoffes beträgt (Bio-Treppe).
Bei den eingesetzten Brennstoffen kann es sich um Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grünen, blauen, orangen oder türkisen Wasserstoff einschließlich der daraus hergestellten Derivate handeln. Bei der Nutzung von Biomethan und biogenem Flüssiggas für die Bio-Treppe sind die Anforderungen im GModG definiert (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 3). Im Übrigen soll sich die Herstellung der biogenen Brennstoffe an der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) orientieren. Der biogene Anteil von Heizöl ist durch Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl herzustellen.
Die Einhaltung der Grüngas- bzw. Grünölquote ist nach § 42a GModG die Aufgabe der Inverkehrbringer. Sie haben nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die geforderte Grüngas-/Grünheizölquote erfüllt wird und bieten spezielle Produkte an, welche die Vorgaben bezüglich des Bio-Anteils erfüllen. In ähnlicher Weise geschieht dies aktuell schon mit Kraftstoffen, die einen biogenen Anteil enthalten, z. B. die Benzinsorte E10 mit einem biogenen Anteil von 10 %. Gebäudeeigentümer, die sich für den Einbau einer Heizungsanlage nach § 43 GModG entscheiden, sind verpflichtet die klimafreundlichen Brennstoffe einzusetzen und dies durch Zertifikate nachzuweisen. Auch die biogenen Brennstoffe leisten...