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Schönheitsreparaturen – Wohnraum- und Geschäftsraummiete / 3.2.1 Während der Mietzeit

Harald Büring
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Ob und in welchen Fällen der Mieter während der Mietzeit Schönheitsreparaturen ausführen muss, richtet sich nach dem Wortlaut der Renovierungsklausel. Ist vereinbart,

 
Praxis-Beispiel

Renovierungsklausel zur Gefährdung der Substanz der Mieträume

"Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung im Mietpreis – übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustands der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.",

ist der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nur dann zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn diese erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden.[1]

Bei der gewöhnlichen Renovierungsklausel ("Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen zu tragen.") muss der Mieter dagegen renovieren, wenn die vereinbarten oder üblichen Fristen abgelaufen sind und das Aussehen der Wände, Decken, Fußböden, Heizkörper, Fenster und Türen durch den normalen Wohnungsgebrauch erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine Gefährdung der Substanz der Mietsache ist nicht erforderlich.[2]

Die Rechtsprechung orientiert sich häufig an Fristenplänen und nimmt an, dass die Schönheitsreparaturen

  • in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
  • in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und
  • in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre

durchgeführt werden müssen.[3] Diese Fristen finden sich auch im Mus...

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