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Schlüssel/Schließanlage (Miete) / 3.2 Kosten für Ersatzschloss

Ulf Wollenzin
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Unter Umständen ist der Vermieter auch berechtigt, das Schloss zur Wohnungstür auszuwechseln. Dies setzt allerdings voraus, dass eine missbräuchliche Verwendung des verlorenen oder nicht auffindbaren Schlüssels durch Unbefugte zu befürchten ist. Das ist der Fall, wenn sich der in Verlust geratene Schlüssel in den Händen eines Unbefugten befinden könnte. Hierfür spricht keine allgemeine Vermutung, vielmehr kommt es auf die Umstände an, die zum Verlust des Schlüssels geführt haben. Wichtig ist, ob mit dem Schlüsselverlust verbunden ist, dass die dazu gehörende Wohnung zu identifizieren ist. Dann wird der Anspruch auf Kostenersatz zu bejahen sein.

 
Wichtig

Beweislast bei Mieter

Für diese Umstände ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

Bei der Entscheidung ist das Interesse des Nachfolgemieters an einem einbruchsicheren Wohnungsabschluss zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Sicherheit des (künftigen) Wohnungsnutzers zu entscheiden.

 
Hinweis

Anspruch auf Kostenersatz

Kein Anspruch besteht, wenn eine Gefahrerhöhung praktisch ausgeschlossen ist. Einzelfälle:

  • Versinken im Meer/See
  • Verlust ohne mögliche Zurechnung zur Wohnung
 
Wichtig

Abzug "neu für alt"

Dies gilt grundsätzlich für alle Schadensersatzansprüche. Wenn Sie ein neues Schloss für ein altes erhalten, schuldet der Mieter nur den Zeitwert. Fragen Sie insoweit Ihren Fachbetrieb, von welcher Lebensdauer bei Ihrer konkreten Anlage auszugehen ist. Das OLG Dresden hat einmal eine Lebensdauer von 20-25 Jahren angenommen.[1]

[1] OLG Dresden, Urteil v. 20.8.2019, 4 U 665/19, GE 2019, 1418.

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