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Säumniszuschläge / Lohnsteuer

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1 Erhebung

Säumniszuschläge werden kraft Gesetzes nach § 240 AO bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der (Lohn-)Steuern erhoben, z. B. bei verspäteter oder versäumter Entrichtung eines Steuerbetrags. Hierfür ist allein der Zeitablauf und nicht etwa ein Verschulden des Steuerpflichtigen entscheidend.[1] Auf steuerliche Nebenleistungen, wie z. B. Verspätungszuschläge und Zinsen, werden keine Säumniszuschläge erhoben.

[1] BFH, Urteil v. 17.7.1985, I R 172/79, BStBl 1986 II S. 122.

2 Höhe und Änderung des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, wobei der rückständige Steuerbetrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet wird. Folglich wird für verspätet gezahlte Steuerbeträge unter 50 EUR kein Säumniszuschlag erhoben. Erhebt das Finanzamt den Säumniszuschlag zusammen mit der zu entrichtenden Steuer, ist ein gesondertes Leistungsgebot nicht erforderlich.

Ein Säumniszuschlag entsteht auch bei nur geringfügiger Säumnis von wenigen Tagen in voller Höhe, d. h. der Zuschlag wird nicht taggenau berechnet. Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags. Der Säumniszeitraum endet mit dem Erlöschen der Steuerschuld, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung.[1] Nimmt der Arbeitgeber am Lastschriftverfahren teil, wird der Säumniszuschlag mit der nächstfolgenden Steuerzahlung automatisch mit eingezogen. Überweist der Arbeitgeber die zu entrichtenden Steuern selbst, wird er gesondert zur Zahlung des Säumniszuschlags aufgefordert.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Frist

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldung pünktlich zum 10.9. abgegeben. Die Lohnsteuerschuld wird am 10.9. fällig, aber erst am Freitag, den 10.10. beglichen (keine Fristverschiebung).

Ergebnis: Ein zweiter Versäumnis-Monat hat noch nicht begonnen; der Säumniszusc...

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